Am Donnerstag, den 16. April 2026, werden die Abgeordneten des Bundestages über verschiedene Vorlagen abstimmen, ohne dass eine vorherige Debatte stattfindet. Das betrifft unter anderem 14 Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses.
Eine der zentralen Petitionen bezieht sich auf die Forderung, die Amtszeit des Bundeskanzlers auf zwei Legislaturperioden, also maximal auf acht Jahre, zu begrenzen. Laut den Initiatoren dieser Petition würde eine solche Regelung die politische Vielfalt fördern und eine Entfremdung des Bundeskanzlers von der Bevölkerung verhindern. Zudem soll eine häufigere Überprüfung des politischen Handelns des Kanzlers durch diese Begrenzung ermöglicht werden, wodurch auch eine dynamischere Politik gefördert werden könne.
Der Petitionsausschuss hat in seiner Sitzung am 25. März entschieden, die Beschlussempfehlung an den Bundestag abzuschließen, da die Forderung nicht weiterverfolgt werden konnte. Dies liegt vor allem an erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen eine derartige Regelung sprechen. Der Ausschuss sieht daher keinen Handlungsbedarf des Parlaments.
In der Begründung wird ausgeführt, dass das Grundgesetz lediglich für den Bundespräsidenten eine Amtszeitbegrenzung vorsieht. Eine solche Regelung für den Bundeskanzler würde eine Verfassungsänderung benötigen, da die Wahl und Wiederwahl des Kanzlers nicht verfassungsrechtlich an diese Bedingungen geknüpft ist.
Darüber hinaus gibt es praktische Argumente gegen eine Amtszeitbegrenzung. Eine solche Regelung könnte zu Einschränkungen im bestehenden parlamentarischen System führen, da das Ende der Amtszeit mitten in einer laufenden Legislaturperiode liegen könnte. Zudem könnte die Machtverteilung innerhalb von Koalitionen durch eine Begrenzung der Amtszeiten in einer Weise beeinflusst werden, die das Grundgesetz nicht vorsieht.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Wahlrechtskommission in ihrem Abschlussbericht ebenfalls Bedenken gegen eine Amtszeitbegrenzung geäußert hat. Die Kommission empfiehlt, von einer solchen Regelung abzusehen.